Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der
- Ziffer einseffizienten bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfung,
- Ziffer 2epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
- Ziffer 3Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
- Ziffer 4Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation,
- Ziffer 5Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, EU-QuaDG und des Tierschutzes sowie
- Ziffer 6Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625
ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, einschließlich der Einrichtungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, 2. Satz und Absatz 4,, Paragraphen 26, 27, 29, 31, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 31 a, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß des Paragraph 3, Tiermaterialiengesetzes (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, für die gemäß Paragraph 8 a, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, und andere unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der DSGVO.