Absatz einsDer Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
- Ziffer einsEine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender
- Ziffer 2zwei vom Bund entsandte Mitglieder
- Ziffer 3zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder
- Ziffer 4zwei vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder
Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.