Kurztitel

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

G-ZG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Zielsteuerungsvertrag oder den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDer Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender
    2. Ziffer 2
      zwei vom Bund entsandte Mitglieder
    3. Ziffer 3
      zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder
    4. Ziffer 4
      zwei vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder
    Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.
  2. Absatz 2Wird die Schlichtungsstelle angerufen, hat sie unter Anhörung der Betroffenen in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den Betroffenen anzuerkennen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
    1. Ziffer eins
      den Betroffenen und
    2. Ziffer 2
      der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
    3. Ziffer 3
      der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem mehrjährigen Landes-Zielsteuerungsübereinkommen
    zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258892