Absatz eins,Wer eine der in Paragraph 5, genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist von der KommAustria
- Ziffer einssoweit sich diese Verwaltungsübertretung auf
- Litera adie Bereitstellung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen,
- Litera bdie Unterlassung einer Antwort oder der Berichtigung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen oder
- Litera cdie Nichtduldung einer Nachprüfung
bezieht, mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 1 % des jährlichen Einkommens oder weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten oder der betreffenden anderen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr, - Ziffer 2in allen anderen Fällen mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes dieses Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr
zu bestrafen.