Absatz eins,Wer als Anbieter eines Vermittlungsdienstes
- Ziffer einsentgegen Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung nicht unverzüglich die Behörde, die die Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte erlassen hat, oder eine andere in dieser Anordnung genannte Behörde über die Ausführung der Anordnung informiert, oder nicht angibt, ob und wann er die Anordnung ausgeführt hat,
- Ziffer 2entgegen Artikel 9, Absatz 5, der Verordnung den betroffenen Nutzer nicht über die erhaltene Anordnung zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte und deren Ausführung informiert,
- Ziffer 3entgegen Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung nicht unverzüglich die Behörde, die die Auskunftsanordnung erlassen hat, oder eine andere in der Anordnung genannte Behörde über den Erhalt und die Ausführung der Anordnung informiert, oder nicht angibt, ob und wann er die Anordnung ausgeführt hat,
- Ziffer 4entgegen Artikel 10, Absatz 5, der Verordnung den betroffenen Nutzer nicht über die erhaltene Auskunftsanordnung und deren Ausführung informiert,
- Ziffer 5entgegen Artikel 11, Absatz eins und 2 der Verordnung keine Kontaktstelle für die unmittelbare elektronische Kommunikation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und dem Europäischen Gremium für digitale Dienste benennt oder keine leicht zugänglichen Informationen über diese Kontaktstelle veröffentlicht oder diese nicht aktualisiert,
- Ziffer 6entgegen Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung nicht die zur Kommunikation mit dieser Kontaktstelle geforderten Angaben zu den Amtssprachen macht,
- Ziffer 7entgegen Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung keine Kontaktstelle zur elektronischen Kommunikation mit Nutzern benennt,
- Ziffer 8entgegen Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung nicht die erforderlichen Informationen zur Kontaktstelle veröffentlicht, leicht zugänglich macht oder auf dem aktuellen Stand hält,
- Ziffer 9ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienste anbietet, als sein gesetzlicher Vertreter fungiert, schriftlich benennt,
- Ziffer 10ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 13, Absatz 2, der Verordnung keinen gesetzlichen Vertreter, der zu allen Fragen in Anspruch genommen werden kann, die für die Entgegennahme, Einhaltung und Durchsetzung von Beschlüssen im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlich sind, bevollmächtigt oder diesen gesetzlichen Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und den Beschlüssen nachkommen kann, oder
- Ziffer 11ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer seines gesetzlichen Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, meldet, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben öffentlich verfügbar, leicht zugänglich, richtig und stets aktuell sind,
- Ziffer 12entgegen Artikel 14, Absatz eins, der Verordnung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Angaben zu etwaigen Beschränkungen in Bezug auf die von den Nutzern bereitgestellten Informationen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes auferlegt werden, macht oder diese Angaben nicht in klarer, einfacher, verständlicher, benutzerfreundlicher und eindeutiger Sprache abfasst oder nicht in leicht zugänglicher und maschinenlesbarer Form öffentlich zur Verfügung stellt,
- Ziffer 13entgegen Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung die Nutzer nicht über wesentliche Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert,
- Ziffer 14entgegen Artikel 14, Absatz 3, der Verordnung die Bedingungen für die Nutzung eines Dienstes, der sich in erster Linie an Minderjährige richtet oder überwiegend von Minderjährigen genutzt wird, nicht in einer für Minderjährige verständlichen Art erläutert,
- Ziffer 15entgegen Artikel 14, Absatz 4, der Verordnung bei der Anwendung und Durchsetzung der in Artikel 14, Absatz eins, genannten Beschränkungen nicht sorgfältig, objektiv und verhältnismäßig vorgeht oder dabei nicht die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten sowie die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte der Nutzer berücksichtigt oder
- Ziffer 16entgegen Artikel 15, Absatz eins, Litera a bis e und Absatz 2, der Verordnung nicht mindestens einmal jährlich in einem maschinenlesbaren Format und auf leicht zugängliche Art und Weise einen Bericht über die von ihm in dem betreffenden Zeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten öffentlich zur Verfügung stellt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 6, zu bestrafen.