Kurztitel

Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.02.2024

Abkürzung

KDD-G

Index

16/03 Plattformregulierung

Text

Einschränkung des Zugangs zu Vermittlungsdiensten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die KommAustria hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 51, Absatz 3, Litera b, der Verordnung einen Antrag auf Anordnung der vorübergehenden Einschränkung des Zugangs der Nutzer zu dem betroffenen Dienst oder zu der betroffenen Online-Schnittstelle des Anbieters von Vermittlungsdiensten beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen.
  2. Absatz 2,Das Bundesverwaltungsgericht hat binnen zwei Monaten über den gemäß Absatz eins, gestellten Antrag der KommAustria zu entscheiden und kann im Zuge dessen eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen für die Einschränkung des Zuganges gemäß Artikel 51, Absatz 3, Litera b, UAbs. 3 der Verordnung festlegen. Die KommAustria kann gegen diese Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
  3. Absatz 3,Die KommAustria hat den Zeitraum der Einschränkung des Zuganges bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 51, Absatz 3, Litera b, UAbs. 3 der Verordnung mit Bescheid zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012478

Dokumentnummer

NOR40258861