Absatz eins,Wer
- Ziffer einsTierarzneimittel entgegen Artikel 35, der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 20, in Verkehr bringt oder bereitstellt,
- Ziffer 2Tierarzneimittel entgegen Artikel 14 und 16 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 21, in Verkehr bringt oder bereitstellt,
- Ziffer 3Tierarzneimittel entgegen Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen Paragraph 22, in Verkehr bringt oder bereitstellt,
- Ziffer 4mit Tierarzneimitteln entgegen den Paragraphen 43, 44 und 49 handelt,
- Ziffer 5Tierarzneimittel entgegen Artikel 104, der Verordnung (EU) 2019/6 oder Paragraph 50, im Fernabsatz anbietet,
- Ziffer 6mit Tierarzneimitteln entgegen dem Paragraph 51, handelt,
- Ziffer 7als Beschäftigte bzw. Beschäftigter entgegen Paragraph 37, das Vorliegen der in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AMG genannten Umstände nicht unverzüglich meldet,
- Ziffer 8in einem Betrieb im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, Personen im Sinne des Paragraph 37, beschäftigt, die nicht gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AMG belehrt wurden,
- Ziffer 9als Inhaberin bzw. als Inhaber einer Betriebsbewilligung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, oder Paragraph 31, Absatz eins, seiner Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, nicht nachkommt,
- Ziffer 10die Tätigkeit einer sachkundigen Person ohne die erforderliche Qualifikation im Sinne des Artikel 97, Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/6 ausübt,
- Ziffer 11als sachkundige Person ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 97, Absatz 6 bis 10 der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,
- Ziffer 12als für die Pharmakovigilanz verantwortliche qualifizierte Personen ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 78, der Verordnung (EU) 2019/6 zuwiderhandelt,
- Ziffer 13im Rahmen der Tätigkeit als Pharmareferentin bzw. Pharmareferent Personen, die zur Verschreibung von Tierarzneimitteln berechtigt sind, besucht, ohne die genannten Voraussetzungen des Paragraph 25, zu erfüllen,
- Ziffer 14als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber, Inhaberin bzw. Inhaber einer Registrierung oder Inhaberin bzw. Inhaber einer Genehmigung für den Vertrieb im Parallelhandel ihrer bzw. seinen Verpflichtungen nach Artikel 77, der Verordnung (EU) 2019/6 nicht nachkommt, oder
- Ziffer 15als Zulassungsinhaberin bzw. als Zulassungsinhaber die Meldepflichten oder Datenerhebungen gemäß Artikel 76, Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Paragraph 42, verletzt,
macht sich, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.