Absatz eins,Wer Tierarzneimittel oder Arzneimittel, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können, in großer Menge
- Ziffer einsentgegen der Bestimmung des Paragraph 7, des Tierärztegesetzes abgibt oder anwendet, sofern es sich um in Österreich nicht zugelassene immunologische Tierarzneimittel oder Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat der Tierärztin bzw. des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel oder Arzneimittel handelt oder
- Ziffer 2entgegen Artikel 112 bis 115 der Verordnung (EU) 2019/6 oder entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 64 anwendet oder
- Ziffer 3entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins, zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder
- Ziffer 4entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 76 abgibt oder verschreibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.