Kurztitel

Tierarzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024

Abkürzung

TAMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Sicherstellung und Beschlagnahme

Paragraph 79,

  1. Absatz eins,Die Organwalter der zuständigen Behörde haben Waren vorläufig zu beschlagnahmen oder sicherzustellen,
    1. Ziffer eins
      bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Tierarzneimittel sind und den Vorgaben des Paragraph 55, widersprechen, oder
    2. Ziffer 2
      bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie Arzneifuttermittel sind, die entgegen der Anordnung des Paragraph 75, Absatz 4, ohne Vorlage einer Verschreibung unmittelbar an den Tierhalter abgegeben worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      wenn dies auf Grund der gegebenen Umstände, bei begründetem Verdacht auf schwere oder innerhalb der Tilgungsfrist wiederholte Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, zur Sicherung einer allfälligen Einziehung nach Paragraph 88, oder des Verfalls nach Paragraph 90, Absatz 6, erforderlich ist.
    Sie haben darüber der bzw. dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 2,Der die vorläufige Beschlagnahme oder Sicherstellung durchführende Organwalter der zuständigen Behörde hat, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.
  3. Absatz 3,Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten oder sichergestellten Waren steht zunächst der Behörde, der der Organwalter angehört, und wenn der Verstoß eine Verwaltungsübertretung darstellt, ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides der Behörde, die den Beschlagnahmebescheid erlassen hat, zu. Wenn der Verstoß eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt, steht das Verfügungsrecht ab Einlangen des Berichtes bei der Staatsanwaltschaft dieser, ab Einbringen der Anklage dem Gericht zu.
  4. Absatz 4,Während der Beschlagnahme oder der Sicherstellung dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für den Fall, dass die Einfuhr bzw. Verbringung gemäß Paragraph 7, Tierärztegesetz oder Paragraph 12, Tierseuchengesetz erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258840