Absatz eins,Die Herstellung, die Lagerung, der Transport und das Inverkehrbringen von Arzneifuttermitteln und Zwischenerzeugnissen bedürfen einer Zulassung im Sinne des Artikel 13, der Verordnung (EU) 2019/4 durch die zuständige nationale Behörde (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,).