Absatz eins,Tierärztinnen und Tierärzte sowie berechtigte Einzelhändlerinnen und Einzelhändler gemäß Paragraph 49, sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Lieferantinnen bzw. Lieferanten oder Empfängerinnen bzw. Empfänger zum Zweck
- Ziffer einsder Dokumentation
- Ziffer 2der Anzeige oder Meldung
- Ziffer 3der Auskunftserteilung
unter Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 679 aus 2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten. Insbesondere sind davon die Paragraphen 67 bis 71 umfasst.