Kurztitel

Tierarzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

TAMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch zwei. Abschnitt
Anwendung von Tierarzneimitteln

Bereithalten zur Anwendung und Lagern

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Abgesehen von Paragraph 23, Tierärztegesetz ist das Bereithalten zur Anwendung, das Lagern und der Besitz von verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln durch andere als zur Herstellung oder Abgabe von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln berechtigte natürliche oder juristische Personen verboten, es sei denn,
    1. Ziffer eins
      diese Tierarzneimittel oder Arzneimittel wurden im Zuge einer Behandlung von der behandelnden Tierärztin bzw. vom behandelnden Tierarzt (aus ihrer bzw. seiner tierärztlichen Hausapotheke) oder über tierärztliche Verschreibung durch eine öffentliche Apotheke abgegeben und
    2. Ziffer 2
      die Besitzerin bzw. der Besitzer ist auf Grund der Paragraphen 4, oder 15 des Tierärztegesetzes oder gemäß einer nach Paragraph 64, dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Anwendung dieser Tierarzneimittel oder Arzneimittel berechtigt.
    Die Ausnahmen gemäß Ziffer eins und 2 gelten nicht für Stoffe gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L125 vom 23. Mai 1996 S. 3, in der Fassung der Richtlinie 2003/74/EG, ABl. Nr. L262 vom 14. Oktober 2003 S. 17 oder Tierarzneimittel, die diese Stoffe enthalten.
  2. Absatz 2,Arzneifuttermittel dürfen abweichend von Absatz eins, von der Herstellerin bzw. vom Hersteller, von der Depositeurin bzw. vom Depositeur oder von der Tierarzneimittel-Großhändlerin bzw. vom Tierarzneimittel-Großhändler auf Verschreibung der behandelnden Tierärztin bzw. des behandelnden Tierarztes direkt an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher abgegeben werden.
  3. Absatz 3,Die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 4, des Tierärztegesetzes bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258816