Kurztitel

Tierarzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

TAMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Tierärztliche Verschreibung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Verschreibungspflichtige Tierarzneimittel oder Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer entsprechenden tierärztlichen Verschreibung abgegeben und angewendet werden.
  2. Absatz 2,Einer tierärztlichen Verschreibung (Rezept im Sinne des Rezeptpflichtgesetzes zum Bezug des Tierarzneimittels oder Arzneimittels aus einer öffentlichen Apotheke) im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 gleichzuhalten ist bei Abgabe aus der tierärztlichen Hausapotheke
    1. Ziffer eins
      die Dokumentation gemäß Paragraph 68, Absatz eins, bei nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren,
    2. Ziffer 2
      ein Arzneimittelabgabebeleg bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, der zumindest die Dokumentationserfordernisse nach Paragraph 68, erfüllt.
  3. Absatz 3,Eine tierärztliche Verschreibung darf erst nach einer klinischen Untersuchung oder einer anderen angemessenen Prüfung des Gesundheitszustands des Tieres oder der Gruppe von Tieren durch eine Tierärztin bzw. einem Tierarzt ausgestellt werden.
  4. Absatz 4,Der Arzneimittelabgabebeleg gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ist um folgende Inhalte zu ergänzen:
    1. Ziffer eins
      Warnhinweise, die für eine ordnungsgemäße Anwendung erforderlich sind, auch um gegebenenfalls die umsichtige Verwendung von antimikrobiellen Wirkstoffen sicherzustellen,
    2. Ziffer 2
      einen Hinweis für den Fall, dass ein Tierarzneimittel oder Arzneimittel gemäß der Paragraphen 58 und 59 verschrieben wird und
    3. Ziffer 3
      eine Erklärung für den Fall, dass ein antimikrobiell wirksames Tierarzneimittel oder antimikrobiell wirksames Arzneimittel gemäß Paragraph 61, Absatz 8, verschrieben wird.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 74 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258813