Absatz eins,Tierarzneimittel dürfen von der Herstellerin bzw. vom Hersteller, von der Depositeurin bzw. vom Depositeur oder von der Tierarzneimittel-Großhändlerin bzw. vom Tierarzneimittel-Großhändler nur abgegeben werden an
- Ziffer einsöffentliche Apotheken, tierärztliche Hausapotheken und Apotheken von akademischen Ausbildungsstätten für Veterinärmedizin,
- Ziffer 2Drogistinnen bzw. Drogisten oder andere Gewerbetreibende, die gemäß Paragraph 49, zur Abgabe solcher Tierarzneimittel befugt sind,
- Ziffer 3Herstellerinnen bzw. Hersteller ausschließlich zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln oder soweit sie gemäß der Gewerbeordnung 1994 zum Handel mit Arzneimitteln befugt sind,
- Ziffer 4Tierarzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Tierarzneimittel-Großhändler oder Arzneimittel-Großhändlerinnen bzw. Arzneimittel-Großhändler,
- Ziffer 5Gebietskörperschaften
- Litera aim Zusammenhang mit Aufgaben der Impfprophylaxe oder zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben der Seuchenbekämpfung,
- Litera bzur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,
- Litera czur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung im Inland, wenn dies im Zusammenhang mit einer Katastrophe, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder einer Pandemie unbedingt erforderlich ist,
- Ziffer 6Personen, die den tierärztlichen Beruf gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 4, Tierärztegesetz ausüben,
- Ziffer 7Einrichtungen des Österreichischen Bundesheeres, die der Arzneimittelversorgung des Bundesheeres dienen,
- Ziffer 8das Bundesministerium für Inneres, die ihm nachgeordneten Behörden und Betreuungseinrichtungen zur Notfallversorgung, Vorsorge und Betreuung von Einsätzen, sofern diese die Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
- Ziffer 9wissenschaftliche Institute und Untersuchungsanstalten der Gebietskörperschaften und der Universitäten und die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, sofern diese Arzneimittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.