Tierarzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,
BG
Paragraph 17
01.01.2024
TAMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Veterinärarzneispezialitäten, an denen Änderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 durchgeführt werden, dürfen ohne diese Änderung bis zum jeweiligen Verfalldatum der Veterinärarzneispezialität bereitgestellt werden, es sei denn, diese Übergangsfrist ist aus Gründen der Sicherheit von Tierarzneimitteln nicht vertretbar.
03.01.2024
20012477
NOR40258778