Kurztitel

Tierarzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Abkürzung

TAMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Rechtsübergang

Paragraph 16,

Gehen die Rechte an einer Veterinärarzneispezialität durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege von der Zulassungsinhaberin bzw. vom Zulassungsinhaber bzw. von der Registrierungsinhaberin bzw. vom Registrierungsinhaber auf eine andere gemäß Paragraph 8, zur Antragstellung auf Zulassung bzw. Anmeldung zur Registrierung dieser Veterinärarzneispezialität berechtigte Person über, so sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

  1. Ziffer eins
    sofern es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, von der bzw. vom bisherigen Zulassungsinhaberin bzw. Zulassungsinhaber bzw. von der Registrierungsinhaberin bzw. vom Registrierungsinhaber eine Verzichtserklärung auf die Zulassung bzw. Registrierung der Veterinärarzneispezialität und
  2. Ziffer 2
    von derjenigen bzw. demjenigen, auf die bzw. den die Rechte an der Veterinärarzneispezialität übergegangen sind, eine Übernahmeerklärung sowie alle gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 erforderlichen Mitteilungen
vorzulegen. Nach Einlangen dieser Erklärungen im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gilt die bzw. der Berechtigte im Sinne der Ziffer 2, als Zulassungsinhaberin bzw. Zulassungsinhaber bzw. Registrierungsinhaberin bzw. Registrierungsinhaber der Veterinärarzneispezialität. Sie bzw. Er tritt in alle Rechte und Pflichten ein, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder der Registrierung der Veterinärarzneispezialität stehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012477

Dokumentnummer

NOR40258777