Absatz eins,Ein Tierarzneimittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) 2019/6 oder aufgrund dieses Bundesgesetzes zugelassen ist oder ein homöopathisches Tierarzneimittel gemäß Artikel 86, der VO (EU) 2019/6 registriert ist oder eine Genehmigung für den Parallelimport gemäß Artikel 102, der VO (EU) 2019/6 vorliegt. Für Tierarzneimittel, die diesem Bundesgesetz unterliegen, von der Verordnung (EU) 2019/6 jedoch nicht erfasst sind, darf eine Zulassung nur dann erteilt werden, wenn sie den Kriterien der delegierten Verordnung (EU) 2021/805 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechen.