Absatz eins,Zuständige nationale Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 ist, sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt:
- Ziffer einsfür die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme des römisch drei. Hauptstücks (ausgenommen Paragraph 49, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 50,), das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen,
- Ziffer 2für die Vollziehung des römisch drei. Hauptstücks, mit Ausnahme der Paragraph 49, Absatz 3 und 4 und Paragraph 50,, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann.
Die zuständige Behörde hat sich zur Erfüllung der Aufgaben besonders geschulter Organwalter zu bedienen.