Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Inkrafttreten

Paragraph 84,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß Paragraphen 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Richtlinie ausgeübt haben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258716