Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Inkrafttreten

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, sind die Bestimmungen über die Erhebung der SES gemäß Paragraphen 12 und 13 erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen. Dies gilt jedoch nicht für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften in Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelegen sind, die die Option gemäß Artikel 50, Absatz eins, der Richtlinie ausgeübt haben.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258716