Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime

Paragraph 82,

  1. Absatz einsFür Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2027 enden, ist bei gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Absatz 2,) die Zurechnung des im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten Betrags an erfassten Steuern zu den jeweiligen Geschäftseinheiten, deren Einkommen beim gruppenzugehörigen Gesellschafter einer solchen Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt, abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, nach folgender Formel vorzunehmen:

 

Zurechnungsschlüssel

Summe aller Zurechnungsschlüssel

×

zuzurechnende Steuern

  1. Absatz 2Ein „gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime“ ist eine Form der Hinzurechnungsbesteuerung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 17,, bei der Gewinne, Verluste sowie anrechenbare Steuern aller ausländischen Einheiten für Zwecke der Berechnung des Hinzurechnungsbetrages des unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafters dieser ausländischen Einheiten aggregiert betrachtet werden und der Hinzurechnungsbetrag einem anwendbaren Steuersatz unterhalb von 15% unterliegt. Der anwendbare Steuersatz entspricht dem Steuersatz, bei dem unter Anrechnung ausländischer Steuern keine Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag mehr verbleibt.
  2. Absatz 3Der Zurechnungsschlüssel nach Absatz eins, ermittelt sich wie folgt:

 

Zuzurechnendes Einkommen der ausländischen Geschäftseinheit

×

(anwendbarer Steuersatz − Effektivsteuersatz)

Dabei entspricht das zuzurechnende Einkommen der Einheit dem betragsmäßigen Anteil des beteiligten Gesellschafters an dem Einkommen der ausländischen Einheit. Der Effektivsteuersatz entspricht dem gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ermittelten Effektivsteuersatz ohne Berücksichtigung von Steuern auf Hinzurechnungsbeträge. Entspricht der Effektivsteuersatz mindestens dem anwendbaren Steuersatz, beträgt der Zurechnungsschlüssel nach Absatz eins, null. Steuern aufgrund einer anerkannten NES-Regelung sind bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes zu berücksichtigen, soweit für deren Anrechnung im Rahmen des gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimes dieselben Voraussetzungen wie für alle andere erfassten Steuern gelten.
  1. Absatz 4Findet das gemischte Hinzurechnungsbesteuerungsregime auch auf Einheiten Anwendung, die keine Geschäftseinheiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, ist für die Anwendung des Absatz eins, insoweit ebenfalls eine Zurechnung zu diesen Einheiten vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258714