Absatz einsBei der Bestimmung des Effektivsteuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet in einem Übergangsjahr und für jedes darauffolgende Geschäftsjahr berücksichtigt die Unternehmensgruppe alle latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden, die in den Finanzkonten aller Geschäftseinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet für das Übergangsjahr nachweislich erfasst oder in einem Abschluss offengelegt wurden. Dabei gilt Folgendes:
- Ziffer einsLatente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem niedrigeren anwendbaren lokalen Steuersatz berücksichtigt.
- Ziffer 2Ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde, kann zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzurechnen ist.
- Ziffer 3Ein latenter Steueranspruch, der zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz erfasst wurde und die Nutzung von Steuergutschriften betrifft, ist nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist der berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden Betrag entsprechend anzupassen.
- Ziffer 4Die Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.