(2)Absatz 2Abgabepflichtige der Mindeststeuer, die im Wege der NES, der PES und der SES erhoben wird, ist:
Die von der obersten Muttergesellschaft beauftragte in Österreich gelegene Geschäftseinheit oder,
wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Abs. 3) oder,wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Ziffer eins, beauftragt wurde, die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit (Absatz 3,) oder,
wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 1 beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Z 2 gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.wenn keine in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Ziffer eins, beauftragt wurde und es keine oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit im Sinne der Ziffer 2, gibt, die wirtschaftlich bedeutendste in Österreich gelegene Geschäftseinheit.
Für diese Beurteilung sind die Verhältnisse zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Abs. 1) maßgeblich. Geschäftseinheiten, die Investmenteinheiten (§ 2 Z 30) sind, können keine Abgabepflichtigen im Sinne der Z 1 bis Z 3 sein.Für diese Beurteilung sind die Verhältnisse zum Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Absatz eins,) maßgeblich. Geschäftseinheiten, die Investmenteinheiten (Paragraph 2, Ziffer 30,) sind, können keine Abgabepflichtigen im Sinne der Ziffer eins bis Ziffer 3, sein.