Absatz einsEines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine Verpflichtung nach den Paragraphen 69 bis 73 oder nach einer gemäß Paragraph 79, Absatz eins, ergangenen Verordnung dadurch verletzt, dass der Mindeststeuerbericht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt wird.