Absatz einsDie in Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, Paragraphen 25,, 28, 31 sowie Paragraphen 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (Paragraph 2, Ziffer 8,) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.