Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Wahlrechte

Paragraph 74,

  1. Absatz einsDie in Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 18, Absatz 3 und 4, Paragraphen 25,, 28, 31 sowie Paragraphen 67 und 68 genannten Wahlrechte gelten jeweils für fünf Jahre, beginnend in dem Jahr, in dem das Wahlrecht in Anspruch genommen wurde. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit (Paragraph 2, Ziffer 8,) das Wahlrecht nicht am Ende des Fünfjahreszeitraums widerruft. Ein Widerruf eines Wahlrechts gilt für fünf Jahre, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt.
  2. Absatz 2Die in Paragraph 24,, Paragraph 29, Ziffer eins,, Paragraph 41, Absatz 4,, Paragraph 42, Absatz 9,, Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz eins,, Paragraph 65, Absatz eins und Paragraph 80, Absatz 4 und 5 genannten Wahlrechte gelten jeweils für ein Jahr. Das Wahlrecht wird automatisch erneuert, sofern die berichtspflichtige Geschäftseinheit das Wahlrecht nicht am Ende des Jahres widerruft.
  3. Absatz 3Ist eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit berichtspflichtig, hat sie die Inanspruchnahme oder den Widerruf eines der in den Absatz eins und 2 genannten Wahlrechte sowie der Wahlrechte gemäß Paragraphen 43 und 60 gemäß Paragraph 73, Ziffer 4, gegenüber dem Finanzamt für Großbetriebe zu erklären.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258706