Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, beträgt fünfzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7,
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, beträgt die Frist für die Einreichung des Mindeststeuerberichts und der Mitteilung gemäß Paragraph 70, Absatz 2, achtzehn Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres, wenn das Geschäftsjahr ein Übergangsjahr gemäß Paragraph 80, darstellt.
  3. Absatz 3Die Frist zur Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts endet nicht vor dem 30. Juni 2026.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258704