Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Sondervorschrift für Mehrmüttergruppen

Paragraph 71,

  1. Absatz einsJede in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe im Sinne des Paragraph 62, ist, hat die Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts durch eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit, die oberste Muttergesellschaft einer Mehrmüttergruppe ist, entfällt, wenn die obersten Muttergesellschaften eine einzige als berichtspflichtig benannte Einheit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 45, benannt haben und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die benannte Einheit gelegen ist, für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat.
  3. Absatz 3Die Pflicht jeder in Österreich gelegenen Geschäftseinheit, einen Mindeststeuerbericht im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, einzureichen, bleibt unberührt, sofern der Mindeststeuerbericht weder von einer der obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe noch einer von diesen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) noch einer von den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten benannten örtlichen Einheit (Paragraph 69, Absatz 2,) eingereicht wurde.
  4. Absatz 4Der Mindeststeuerbericht hat Angaben zu jeder der Gruppen, aus denen sich die Mehrmüttergruppe zusammensetzt, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258703