Absatz einsWurde ein Mindeststeuerbericht von der obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) in ihrem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eingereicht, ist abweichend von Paragraph 69, Absatz eins und Absatz 2, weder die in Österreich gelegene Geschäftseinheit noch die in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit zur Einreichung des Mindeststeuerberichts verpflichtet. Dies gilt nur, wenn diese jeweils in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Geschäftsjahr mit Österreich ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat. Als solches gilt ein bilaterales oder multilaterales Abkommen, das eine Verpflichtung zum grenzüberschreitenden automatischen Austausch von jährlichen Mindeststeuerberichten enthält.