Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten

Paragraph 67,

  1. Absatz einsAuf Antrag kann eine Geschäftseinheit, die eine Investmenteinheit (Paragraph 2, Ziffer 30,) ist, in folgenden Fällen als volltransparente Geschäftseinheit behandelt werden (Steuertransparenzwahlrecht):
    1. Ziffer eins
      Der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist in seinem Belegenheitsstaat im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren, auf den jährlichen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Eigenkapitalbeteiligung an dieser Geschäftseinheit beruhenden Regelung steuerpflichtig und der für den gruppenzugehörigen Gesellschafter der Geschäftseinheit geltende Steuersatz auf solche Erträge entspricht mindestens dem Mindeststeuersatz; oder
    2. Ziffer 2
      der gruppenzugehörige Gesellschafter der Geschäftseinheit ist eine regulierte Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit (Absatz 3,).
  2. Absatz 2Eine Geschäftseinheit, die mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung an einer Investmenteinheit aufgrund einer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an einer anderen Investmenteinheit hält, gilt bezüglich ihrer mittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der erstgenannten Investmenteinheit als im Rahmen einer auf dem Marktwert beruhenden Regelung oder einer vergleichbaren Regelung steuerpflichtig (Absatz eins, Ziffer eins,), wenn sie bezüglich ihrer unmittelbaren Eigenkapitalbeteiligung an der letztgenannten Investmenteinheit einer auf dem Marktwert beruhenden oder vergleichbaren Regelung (Absatz eins, Ziffer eins,) unterliegt.
  3. Absatz 3Versicherungseinheit auf Gegenseitigkeit bezeichnet eine Einheit, die einer mit den Vorgaben des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, vergleichbaren Versicherungsaufsicht unterliegt und die Versicherungsgeschäfte ausschließlich mit ihren Gesellschaftern betreibt.
  4. Absatz 4Das Wahlrecht ist nach Maßgabe des Paragraph 74, auszuüben und gilt für fünf Jahre.
  5. Absatz 5Wird die Inanspruchnahme dieses Wahlrechts widerrufen, werden Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmenteinheit auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258699