Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit

Paragraph 66,

  1. Absatz einsDer Effektivsteuersatz einer Investmenteinheit (Paragraph 2, Ziffer 30,) wird unter folgenden Voraussetzungen getrennt vom Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet berechnet:
    1. Ziffer eins
      Es handelt sich um keine volltransparente Einheit.
    2. Ziffer 2
      Es wurde für diese Einheit kein Wahlrecht gemäß den Paragraphen 67 bis 68 in Anspruch genommen.
  2. Absatz 2Die Berechnung des Effektivsteuersatzes einer Investmenteinheit gemäß Absatz eins, erfolgt, indem ihre angepassten erfassten Steuern durch den der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil (Absatz 4,) am Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust dieser Investmenteinheit geteilt werden. Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird der Effektivsteuersatz sämtlicher Investmenteinheiten berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie die zuzurechnenden Anteile der Unternehmensgruppe an ihren Mindeststeuer-Gewinnen oder -Verlusten zusammengefasst werden.
  3. Absatz 3Die angepassten erfassten Steuern einer Investmenteinheit gemäß Absatz eins, entsprechen den angepassten erfassten Steuern, die der Unternehmensgruppe anteilig an den Mindeststeuer-Gewinnen der Investmenteinheit zuzurechnen sind, und den der Investmenteinheit gemäß Paragraph 44, zugerechneten erfassten Steuern. Die angepassten erfassten Steuern der Investmenteinheit umfassen keine Steuern, die auf Gewinne entfallen, die nicht zu dem der Unternehmensgruppe zuzurechnenden Anteil an dem Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit gehören.
  4. Absatz 4Für Zwecke dieser Bestimmung wird der zuzurechnende Anteil der Unternehmensgruppe an dem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Investmenteinheit gemäß Paragraph 10, bestimmt, wobei nur Eigenkapitalbeteiligungen berücksichtigt werden, für die kein Wahlrecht gemäß Paragraphen 67, oder 68 in Anspruch genommen wurde.
  5. Absatz 5Für die Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages einer Investmenteinheit gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Ergänzungssteuerbetrag entspricht dem Ergänzungssteuersatz (Ziffer 2,) der Investmenteinheit multipliziert mit einem Betrag, um den der Mindeststeuer-Gewinn der Investmenteinheit den Substanzfreibetrag (Absatz 6,) der Investmenteinheit übersteigt.
    2. Ziffer 2
      Der Ergänzungssteuersatz der Investmenteinheit entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,) und dem Effektivsteuersatz (Absatz 2,) der Investmenteinheit
    3. Ziffer 3
      Sind mehrere Investmenteinheiten in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, wird ihr Ergänzungssteuerbetrag berechnet, indem ihre Substanzfreibeträge (Absatz 6,) sowie ihre Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste zusammengefasst werden.
  6. Absatz 6Der Substanzfreibetrag einer Investmenteinheit wird, gesondert von anderen Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet, gemäß Paragraph 48, – ungeachtet der Ausnahme in Paragraph 48, Absatz eins, – ermittelt, wobei nur die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der Investmenteinheit einzubeziehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258698