Absatz einsAuf Antrag kann in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem (Paragraph 2, Ziffer 43,) unterliegt, der Betrag, der gemäß Absatz 2, als Steuer auf fiktive Ausschüttungen bestimmt wird, in die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr einbezogen werden. Das Wahlrecht gilt für ein Jahr und verlängert sich ohne Widerruf jeweils um ein weiteres Jahr (Paragraph 74,). Es gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.