Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Mehrmüttergruppen

Paragraph 62,

  1. Absatz einsBilden Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen gemeinsam eine Mehrmüttergruppe (Absatz 7,), werden die Einheiten und Geschäftseinheiten jeder dieser Unternehmensgruppen nach Maßgabe dieser Bestimmung wie Mitglieder einer einzigen zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt. Eine Einheit, die keine gemäß Paragraph 4, ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit dieser zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt, wenn sie von der Mehrmüttergruppe vollkonsolidiert wird oder die Kontrollbeteiligungen an ihr von Einheiten in der Mehrmüttergruppe gehalten werden.
  2. Absatz 2Der Konzernabschluss der Mehrmüttergruppe entspricht den kombinierten Konzernabschlüssen, auf die in den Begriffsbestimmungen einer Verbundstruktur in Absatz 8, bzw. einer Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung in Absatz 9, Bezug genommen wird und die nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt werden, der als Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft betrachtet wird.
  3. Absatz 3Die obersten Muttergesellschaften der jeweiligen Unternehmensgruppen, die zusammen die Mehrmüttergruppe bilden, sind die obersten Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe. Bei der Anwendung dieses Bundesgesetzes auf eine Mehrmüttergruppe gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften.
  4. Absatz 4Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe unterliegen in Österreich nach Maßgabe von Paragraph 6, der NES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach Paragraph 76, bestimmt.
  5. Absatz 5Sind in Österreich Muttergesellschaften der Mehrmüttergruppe, einschließlich einer obersten Muttergesellschaft, gelegen, unterliegen diese in Bezug auf den ihnen zuzurechnenden Anteil am Ergänzungssteuerbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten nach Maßgabe der Paragraphen 7 bis 11 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach Paragraph 76, bestimmt.
  6. Absatz 6Sind in Österreich Geschäftseinheiten der Mehrmüttergruppe gelegen, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit der jeweiligen Unternehmensgruppe nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13 der SES und berücksichtigt dabei den Ergänzungssteuerbetrag einer jeden niedrig besteuerten Geschäftseinheit, die Mitglied der Mehrmüttergruppe ist.
  7. Absatz 7„Mehrmüttergruppe“ bezeichnet zwei oder mehr Unternehmensgruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion vereinbaren, bei der es sich um eine Verbundstruktur (Absatz 8,) oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung (Absatz 9,) handelt.
  8. Absatz 8„Verbundstruktur“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Unternehmensgruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
    1. Ziffer eins
      50 % oder mehr der Eigenkapitalbeteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der separaten Unternehmensgruppen, welche im Fall einer Börsennotierung mit einem einzigen Preis notiert sind, aufgrund der Rechtsform, aufgrund von Übertragungsbeschränkungen oder aufgrund von anderen Bedingungen miteinander verbunden sind und nicht unabhängig voneinander übertragen oder gehandelt werden können, und
    2. Ziffer 2
      eine der obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss erstellt, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Einheiten der betroffenen Unternehmensgruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die eine externe Prüfung vorschreiben;
  9. Absatz 9„Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Unternehmensgruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
    1. Ziffer eins
      die obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich miteinander zu verbinden,
    2. Ziffer 2
      die obersten Mutterunternehmen gemäß vertraglichen Vereinbarungen nach einem im Voraus festgelegten Anteilsverhältnis Ausschüttungen – sowohl in Form von Dividenden wie auch im Abwicklungsfall – an ihre Anteilseigner vornehmen werden,
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeiten der obersten Muttergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verwaltet werden, wobei sie aber ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit behalten,
    4. Ziffer 4
      die Eigentumsanteile der obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und
    5. Ziffer 5
      die obersten Muttergesellschaften Konzernabschlüsse erstellen, in denen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von Einheiten in allen Unternehmensgruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden, und die aufsichtsrechtlichen Vorschriften unterliegen, die eine externe Prüfung vorschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258694