Absatz einsBilden Einheiten und Geschäftseinheiten von zwei oder mehr Unternehmensgruppen gemeinsam eine Mehrmüttergruppe (Absatz 7,), werden die Einheiten und Geschäftseinheiten jeder dieser Unternehmensgruppen nach Maßgabe dieser Bestimmung wie Mitglieder einer einzigen zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt. Eine Einheit, die keine gemäß Paragraph 4, ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit dieser zusammengeschlossenen Unternehmensgruppe behandelt, wenn sie von der Mehrmüttergruppe vollkonsolidiert wird oder die Kontrollbeteiligungen an ihr von Einheiten in der Mehrmüttergruppe gehalten werden.