Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Joint Ventures

Paragraph 61,

  1. Absatz einsDie Berechnung der Ergänzungssteuerbeträge eines Joint Venture (Absatz 5,) und seiner Geschäftseinheiten erfolgt im Einklang mit den Abschnitten 3 bis 8, als handle es sich um Geschäftseinheiten einer separaten Unternehmensgruppe und bei dem Joint Venture um deren oberste Muttergesellschaft (Joint Venture-Gruppe).
  2. Absatz 2Die NES-Pflicht von Joint Ventures und ihren Geschäftseinheiten und die Höhe der für sie als NES zu entrichtenden Mindeststeuer ist unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 6, zu ermitteln. Abgabepflichtige Einheit für die Joint Venture-Gruppe ist das Joint Venture oder ein von dem Joint Venture beauftragtes Mitglied der Joint Venture-Gruppe.
  3. Absatz 3Eine Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung an einem Joint Venture oder an einer Geschäftseinheit eines Joint Venture (Absatz 6,) hält, hat die PES-Regelung auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe anzuwenden und den ihr zuzurechnenden Anteil an dessen Ergänzungssteuerbetrag zu entrichten. Ist die Muttergesellschaft in Österreich gelegen, unterliegt sie in Bezug auf dieses Mitglied der Joint Venture-Gruppe für das betroffene Geschäftsjahr nach Maßgabe der Paragraphen 8, bis 12 der PES, wobei sich die abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe von Paragraph 76, bestimmt.
  4. Absatz 4Der Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe ist für Zwecke der PES und SES der Anteil an den für die einzelnen Mitglieder der Joint Venture-Gruppe berechneten Ergänzungssteuerbeträgen, welcher der obersten Muttergesellschaft zuzurechnen ist, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst sind. Ist dieser Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe nicht zur Gänze gemäß den Bestimmungen in Absatz 3, nach einer anerkannten PES-Regelung zu entrichten, so ist der verbleibende Teil nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ergänzungssteuerbetrag der Joint-Venture-Gruppe in dem Ausmaß zu kürzen, in dem gemäß Absatz 3, einer oder mehreren Muttergesellschaften ein Anteil an einem Ergänzungssteuerbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Der danach verbleibende Betrag ist als SES-Betrag dem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ermittelten Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe hinzuzufügen und nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Sind Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in Österreich gelegen, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13 hinsichtlich des Österreich zuzurechnenden SES-Betrages der SES.
  5. Absatz 5„Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung von mindestens 50 % an ihr hält. Ein Joint Venture umfasst nicht:
    1. Ziffer eins
      Eine oberste Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die eine anerkannte PES-Regelung anwenden muss,
    2. Ziffer 2
      eine ausgenommene Einheit im Sinne des Paragraph 4,,
    3. Ziffer 3
      eine Einheit, deren von der Unternehmensgruppe gehaltene Eigenkapitalbeteiligungen unmittelbar von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des Paragraph 4, gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
      1. Litera a
        Sie dient ausschließlich oder fast ausschließlich dazu, für ihre Anleger Vermögenswerte zu halten oder Gelder zu veranlagen,
      2. Litera b
        sie übt Tätigkeiten aus, die Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten der ausgenommenen Einheit sind, oder
      3. Litera c
        ihre Erträge sind im Wesentlichen vollständig von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß den Paragraphen 17 und 18 ausgenommen.
    4. Ziffer 4
      Eine Einheit, die von einer Unternehmensgruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder
    5. Ziffer 5
      eine Geschäftseinheit eines Joint Venture (Absatz 6,).
  6. Absatz 6„Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet
    1. Ziffer eins
      eine Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder
    2. Ziffer 2
      eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Ziffer eins, ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258693