(4)Absatz 4Der Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe ist für Zwecke der PES und SES der Anteil an den für die einzelnen Mitglieder der Joint Venture-Gruppe berechneten Ergänzungssteuerbeträgen, welcher der obersten Muttergesellschaft zuzurechnen ist, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst sind. Ist dieser Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe nicht zur Gänze gemäß den Bestimmungen in Abs. 3 nach einer anerkannten PES-Regelung zu entrichten, so ist der verbleibende Teil nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ergänzungssteuerbetrag der Joint-Venture-Gruppe in dem Ausmaß zu kürzen, in dem gemäß Abs. 3 einer oder mehreren Muttergesellschaften ein Anteil an einem Ergänzungssteuerbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Der danach verbleibende Betrag ist als SES-Betrag dem gemäß § 13 Abs. 2 ermittelten Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe hinzuzufügen und nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Sind Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in Österreich gelegen, unterliegt die gemäß § 76 abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der §§ 12 und 13 hinsichtlich des Österreich zuzurechnenden SES-Betrages der SES.Der Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe ist für Zwecke der PES und SES der Anteil an den für die einzelnen Mitglieder der Joint Venture-Gruppe berechneten Ergänzungssteuerbeträgen, welcher der obersten Muttergesellschaft zuzurechnen ist, in deren Konzernabschluss die Finanzergebnisse des Joint Venture erfasst sind. Ist dieser Ergänzungssteuerbetrag der Joint Venture-Gruppe nicht zur Gänze gemäß den Bestimmungen in Absatz 3, nach einer anerkannten PES-Regelung zu entrichten, so ist der verbleibende Teil nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Zu diesem Zwecke ist der Ergänzungssteuerbetrag der Joint-Venture-Gruppe in dem Ausmaß zu kürzen, in dem gemäß Absatz 3, einer oder mehreren Muttergesellschaften ein Anteil an einem Ergänzungssteuerbetrag eines Mitglieds der Joint-Venture-Gruppe zuzurechnen ist. Der danach verbleibende Betrag ist als SES-Betrag dem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, ermittelten Gesamtbetrag der SES der multinationalen Unternehmensgruppe hinzuzufügen und nach einer anerkannten SES-Regelung zu entrichten. Sind Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe in Österreich gelegen, unterliegt die gemäß Paragraph 76, abgabepflichtige Geschäftseinheit nach Maßgabe der Paragraphen 12 und 13 hinsichtlich des Österreich zuzurechnenden SES-Betrages der SES.