Absatz einsWird eine Einheit Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe oder oberste Muttergesellschaft einer neuen Unternehmensgruppe, oder ist eine Einheit nicht länger Geschäftseinheit einer solchen, gilt diese Einheit als Geschäftseinheit jener Unternehmensgruppe, die im Geschäftsjahr des Beitritts oder Austritts einen Teil der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft ausweist.