(2)Absatz 2Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Unternehmensgruppe gehört, im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine der beiden in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden, unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahren keinen Konzernabschluss erstellt, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß § 3 als erreicht, wenn die Summe der in ihren (Konzern-)Abschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Unternehmensgruppe gehört, im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Unternehmensgruppe zusammen und hat eine der beiden in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden, unmittelbar vorangehenden Geschäftsjahren keinen Konzernabschluss erstellt, gilt der Schwellenwert für ein Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss gemäß Paragraph 3, als erreicht, wenn die Summe der in ihren (Konzern-)Abschlüssen für das jeweilige Geschäftsjahr ausgewiesenen Umsatzerlöse mindestens 750 000 000 EUR beträgt.