Absatz einsFür Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2028 enden (Übergangszeitraum), gilt für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Folgendes:
- Ziffer einsFür Zwecke des De-minimis-Tests gilt:
- Litera aDie Mindeststeuer-Umsatzerlöse entsprechen den im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen, zuzüglich der Erträge von zum Verkauf stehenden Einheiten, die nicht im qualifizierten länderbezogenen Bericht erfasst sind.
- Litera bDer Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn (-verlust), erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
- Ziffer 2Für Zwecke des Effektivsteuersatztests gilt:
- Litera aDer Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet entspricht dem in der qualifizierten Finanzberichterstattung der Unternehmensgruppe auszuweisenden Ertragsteueraufwand, nach Bereinigung um alle nicht erfassten Steuern und unsichere Steuerpositionen.
- Litera bDer Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
- Litera cEs sind folgende Referenzsteuersätze maßgeblich:
- Strichaufzählung15 % für Geschäftsjahre, die in 2023 und 2024 beginnen,
- Strichaufzählung16 % für Geschäftsjahre, die in 2025 beginnen und
- Strichaufzählung17 % für Geschäftsjahre, die in 2026 beginnen.
- Ziffer 3Für Zwecke des Routinegewinntests gilt:
- Litera aDer Mindeststeuer-Nettogewinn oder -verlust entspricht dem im qualifizierten länderbezogenen Bericht auszuweisenden Vorsteuergewinn oder -verlust, erhöht um einen nicht realisierten Nettoverlust aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert.
- Litera bEs sind nur solche Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (Paragraph 4,) sind nicht zu berücksichtigen.