Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Vereinfachte Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten

Paragraph 54,

Für Zwecke des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, gilt für unwesentliche Geschäftseinheiten folgende vereinfachte Berechnung:

  1. Ziffer eins
    Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse und der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust der Geschäftseinheit entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden Erträgen der Geschäftseinheit, gekürzt um von anderen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe erhaltene Gewinnausschüttungen und den im sonstigen Ergebnis erfassten Umsatzerlösen und Erträgen.
  2. Ziffer 2
    Die angepassten erfassten Steuern entsprechen den im länderbezogenen Bericht auszuweisenden für dieses Geschäftsjahr gezahlten und rückgestellten Ertragsteuern. Nicht darunter fallen Erträge oder Aufwendungen aus der Bildung oder Auflösung aktiver und passiver latenter Steuern, Aufwendungen aus der Bildung von Rückstellungen für unsichere Steuerpositionen sowie sonstige periodenfremde Steueraufwands- oder Steuerertragspositionen.
  3. Ziffer 3
    Die Ziffer eins und 2 sind auf unwesentliche Geschäftseinheiten mit Erträgen über 50 Millionen Euro nur anzuwenden, wenn die Daten aus dem länderbezogenen Bericht aus Finanzkonten stammen, die auf Basis eines anerkannten Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 25,) oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards (Paragraph 2, Ziffer 26,) erstellt worden sind.
„Unwesentliche Geschäftseinheiten“ sind alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, die aufgrund von Wesentlichkeitserwägungen für das Geschäftsjahr nicht in einen durch einen externen Prüfer testierten Konzernabschluss einbezogen worden sind.

Schlagworte

Steueraufwandsposition

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258686