Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

NES-Safe-Harbour

Paragraph 53,

  1. Absatz einsDer Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, wird auf Antrag für ein Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert, wenn für das betreffende Geschäftsjahr im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung ist, die
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts für sämtliche Geschäftseinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet auf der Grundlage eines der beiden Rechnungslegungsstandards gemäß Absatz 2, ohne Wahlmöglichkeit des Rechnungslegungsstandards für die Unternehmensgruppe vorsieht (NES-Rechnungslegungsstandard),
    2. Ziffer 2
      die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf den Übergewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet für Zwecke der NES im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften regelt (NES-Konsistenzstandard) und
    3. Ziffer 3
      in einer Weise verwaltet wird, die im Einklang mit den GloBE-Mustervorschriften steht (NES-Verwaltungsstandard).
  2. Absatz 2Als NES-Rechnungslegungsstandard gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Rechnungslegungsstandard im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, oder Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      ein nationaler Rechnungslegungsstandard gemäß Absatz 3,, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        Sämtliche im Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten, die für Zwecke der NES den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust auf Grundlage eines nationalen Rechnungslegungsstandards zu ermitteln haben, erstellen entweder einen Jahresabschluss (Einzelabschluss) nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard oder ihre Finanzinformationen finden Aufnahme in einen nach dem nationalen Rechnungslegungsstandard erstellten Konzernabschluss.
      2. Litera b
        Die Abschlüsse nach Litera a, sind nach dem nationalen Unternehmens- oder Steuerrecht
        • Strichaufzählung
          verpflichtend aufzubewahren oder zu verwenden oder
        • Strichaufzählung
          unterliegen einer externen Abschlussprüfung.
      Dabei gilt, dass innerhalb einer Unternehmensgruppe sämtliche Geschäftseinheiten im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet denselben nationalen Rechnungslegungsstandard anzuwenden und sämtliche Einzelabschlüsse nach Litera a, auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufzustellen haben.
  3. Absatz 3Als nationaler Rechnungslegungsstandard (Absatz 2, Ziffer 2,) gilt ein von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigter oder nach dem nationalen Recht dieses Steuerhoheitsgebiets freiwillig oder verpflichtend anzuwendender
    1. Litera a
      anerkannter Rechnungslegungsstandard oder
    2. Litera b
      zugelassener Rechnungslegungsstandard, der zur Vermeidung erheblicher Vergleichbarkeitseinschränkungen angepasst wird.
  4. Absatz 4Ein Steuerhoheitsgebiet erfüllt die Voraussetzungen des NES-Konsistenzstandards auch, wenn es
    1. Ziffer eins
      keinen oder einen niedrigeren Substanzfreibetrag als in den GloBE-Mustervorschriften vorsieht,
    2. Ziffer 2
      keine oder eine eingeschränktere De-Minimis-Ausnahme als in den GloBE-Mustervorschriften vorsieht, oder
    3. Ziffer 3
      einen Steuersatz auf den Übergewinn anwendet, der höher ist als der Mindeststeuersatz.
  5. Absatz 5Sofern bei einer Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr NES-Beträge im Sinne des Paragraph 47, Absatz 4, Ziffer 4, in einem Steuerhoheitsgebiet vorliegen, ist abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, die Unternehmensgruppe von der Beantragung des NES-Safe-Harbour für dieses Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen.
  6. Absatz 6Sofern eine anerkannte NES-Regelung nach Absatz eins, folgende Regelungen beinhaltet, kann abweichend von Paragraph 52, Absatz 2, kein NES-Safe-Harbour für die von diesen Regelungen erfassten Geschäftseinheiten beantragt werden:
    1. Ziffer eins
      Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gegründete transparente Einheiten (Paragraph 2, Ziffer 12,), die entweder eine oberste Muttergesellschaft sind oder eine anerkannte PES-Regelung anzuwenden haben, haben keine NES zu entrichten.
    2. Ziffer 2
      Investmenteinheiten, die in den Anwendungsbereich der Paragraph 66 bis 68 fallen, haben keine NES zu entrichten.
    3. Ziffer 3
      Eine Paragraph 81, entsprechende Regelung ist für Zwecke der NES ohne Einschränkungen für alle im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegene Geschäftseinheiten in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit vorgesehen.
    4. Ziffer 4
      Die für Joint Ventures und ihre Geschäftseinheiten zu entrichtende NES ist nicht von den Mitgliedern der Joint Venture-Gruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet zu entrichten, sondern von im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe der am Joint Venture beteiligten Muttergesellschaft.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258685