Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

6. Abschnitt
Safe-Harbour-Regelungen

Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDer Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, wird für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):
    1. Ziffer eins
      Für das betreffende Geschäftsjahr ist im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung, die die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour gemäß Paragraph 53, erfüllt.
    2. Ziffer 2
      Bei Inanspruchnahme einer der vereinfachten Berechnungen nach Paragraphen 54 bis 56 wird einer der folgenden Tests für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet erfüllt:
      1. Litera a
        Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen die Mindeststeuer-Umsatzerlöse weniger als 10 Millionen Euro und der Mindeststeuer-Nettogewinn beträgt weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Nettoverlust vor (De-minimis-Test);
      2. Litera b
        der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Effektivsteuersatz entspricht zumindest dem Mindeststeuersatz, jedoch bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 55, zumindest dem maßgeblichen Referenzsteuersatz (Effektivsteuersatz-Test);
      3. Litera c
        der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn ist gleich oder geringer als der Substanzfreibetrag gemäß Paragraph 48, (Routinegewinn-Test).
    3. Ziffer 3
      Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES-Safe-Harbour gemäß Paragraph 57, erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.
  2. Absatz 2Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt auf Antrag. Für ein Geschäftsjahr kann für ein Steuerhoheitsgebiet jeweils nur eine der Safe-Harbour-Regelungen in den Paragraphen 53,, 54, 55 und 57 in Anspruch genommen werden.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht in Fällen, in denen
    1. Ziffer eins
      für eine in Österreich gelegene Geschäftseinheit eine Abgabepflicht nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes entstehen würde, wenn der nach dem 5. Abschnitt für das Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet berechnete Effektivsteuersatz unter dem Mindeststeuersatz liegt,
    2. Ziffer 2
      die abgabepflichtige Geschäftseinheit binnen 36 Monaten nach Einreichung des Mindeststeuerberichts durch das Finanzamt für Großbetriebe unter Angabe von besonderen Gründen zum Nachweis der Anspruchsberechtigung aufgefordert wird und
    3. Ziffer 3
      die abgabepflichtige Geschäftseinheit die Anspruchsberechtigung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Aufforderung nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258684