Absatz einsDer Ergänzungssteuerbetrag gemäß Paragraph 47, wird für ein Steuerhoheitsgebiet (Safe-Harbour-Steuerhoheitsgebiet) in folgenden Fällen auf null reduziert (Safe-Harbour):
- Ziffer einsFür das betreffende Geschäftsjahr ist im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte NES-Regelung in Geltung, die die Voraussetzungen des NES-Safe-Harbour gemäß Paragraph 53, erfüllt.
- Ziffer 2Bei Inanspruchnahme einer der vereinfachten Berechnungen nach Paragraphen 54 bis 56 wird einer der folgenden Tests für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet erfüllt:
- Litera aIm jeweiligen Steuerhoheitsgebiet betragen die Mindeststeuer-Umsatzerlöse weniger als 10 Millionen Euro und der Mindeststeuer-Nettogewinn beträgt weniger als 1 Million Euro Gewinn oder es liegt ein Mindeststeuer-Nettoverlust vor (De-minimis-Test);
- Litera bder für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Effektivsteuersatz entspricht zumindest dem Mindeststeuersatz, jedoch bei Inanspruchnahme der vereinfachten Berechnung nach Paragraph 55, zumindest dem maßgeblichen Referenzsteuersatz (Effektivsteuersatz-Test);
- Litera cder für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet ermittelte Mindeststeuer-Nettogewinn ist gleich oder geringer als der Substanzfreibetrag gemäß Paragraph 48, (Routinegewinn-Test).
- Ziffer 3Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES-Safe-Harbour gemäß Paragraph 57, erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES.