Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten

Paragraph 51,

  1. Absatz einsDer Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet wird für Mitglieder einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 3 bis 7 so ermittelt, als ob es sich bei jeder im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe um eine eigene Unternehmensgruppe handeln würde.
  2. Absatz 2Die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste von Mitgliedern einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind bei der Ermittlung des Effektivsteuersatzes und des Mindeststeuer-Nettogewinnes der restlichen Unternehmensgruppe auszunehmen.
  3. Absatz 3Der Effektivsteuersatz und der Ergänzungssteuerbetrag einer im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht einer im Minderheitseigentum stehenden Untergruppe angehört, wird auf Ebene dieser Geschäftseinheit entsprechend Absatz eins, ermittelt. Auf die angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste dieser Geschäftseinheit ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Dieser Abs. gilt jedoch nicht, wenn die im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine Investmenteinheit ist.
  4. Absatz 4Für Zwecke dieser Bestimmung gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Eine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine unmittelbare oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung von höchstens 30 % hält;
    2. Ziffer 2
      eine im Minderheitseigentum stehende Untergruppe bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre im Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften;
    3. Ziffer 3
      eine im Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum einer Unternehmensgruppe stehende Geschäftseinheit, die unmittelbar oder mittelbar eine Kontrollbeteiligung an einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die Kontrollbeteiligung der erstgenannten Einheit wird unmittelbar oder mittelbar von einer anderen in im Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten;
    4. Ziffer 4
      eine im Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft bezeichnet eine im Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren Kontrollbeteiligung unmittelbar oder mittelbar von einer in im Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258683