Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

De-minimis-Ausnahme

Paragraph 50,

  1. Absatz einsAbweichend von den Paragraphen 46 bis 49 und 51 kann auf Antrag der für die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten zu entrichtende Ergänzungssteuerbetrag für ein Geschäftsjahr mit null angesetzt werden, wenn für dieses Geschäftsjahr die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Die durchschnittlichen Mindeststeuer-Umsatzerlöse des Geschäftsjahres und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten betragen weniger als 10 Millionen Euro und
    2. Ziffer 2
      der durchschnittliche Mindeststeuer-Nettogewinn (Paragraph 46, Absatz 2,) für das Geschäftsjahr und der zwei vorangegangenen Geschäftsjahre beträgt weniger als 1 Million Euro oder es liegt ein durchschnittlicher Mindeststeuer-Nettoverlust vor.
  2. Absatz 2Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit Mindeststeuer-Umsatzerlösen oder einem Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust, ist dieses Geschäftsjahr bzw. sind diese Geschäftsjahre bei der Durchschnittsermittlung gemäß Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Mindeststeuer-Umsatzerlöse aller in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für ein Geschäftsjahr sind die Summe aller Umsatzerlöse der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der gemäß dem 3. Abschnitt erfolgten Anpassungen.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist nicht auf staatenlose Geschäftseinheiten und Investmenteinheiten anzuwenden und deren Mindeststeuer-Umsatzerlöse und Mindeststeuer-Gewinne oder Verluste sind bei der Durchschnittsermittlung gemäß Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258682