Absatz einsFührt eine Anpassung der erfassten Steuern oder der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste gemäß Paragraph 29,, §42 Absatz 6,, Paragraph 45, Absatz 2 und Absatz 6 und Paragraph 65, Absatz 5, zu einer Neuberechnung des Effektivsteuersatzes und des Ergänzungssteuerbetrages für ein vorangegangenes Geschäftsjahr, gilt Folgendes:
- Ziffer einsDie Neuberechnung des Effektivsteuersatz und des Ergänzungssteuerbetrages erfolgt gemäß den Paragraphen 46 bis 48 nach Berücksichtigung der Anpassungen der angepassten erfassten Steuern und der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste.
- Ziffer 2Jeder sich aus der Neuberechnung ergebende weiterer Ergänzungssteuerbetrag gilt für Zwecke des Paragraph 47, Absatz 4, als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das laufende Geschäftsjahr, in dem die Neuberechnung vorgenommen wird.