(5)Absatz 5Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind mit der Vergütung der Beschäftigten gemäß Abs. 4 zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten gemäß Abs. 4 einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Pensionsbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag. Sind berücksichtigungsfähige Beschäftigte einer Geschäftseinheit (Abs. 4) im betreffenden Geschäftsjahr im überwiegenden Ausmaß ihrer Arbeitszeit im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit tätig, sind die gesamten Lohnkosten berücksichtigungsfähig, andernfalls nur die dem jeweiligen Ausmaß entsprechenden Lohnkosten.Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind mit der Vergütung der Beschäftigten gemäß Absatz 4, zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten gemäß Absatz 4, einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Pensionsbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag. Sind berücksichtigungsfähige Beschäftigte einer Geschäftseinheit (Absatz 4,) im betreffenden Geschäftsjahr im überwiegenden Ausmaß ihrer Arbeitszeit im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit tätig, sind die gesamten Lohnkosten berücksichtigungsfähig, andernfalls nur die dem jeweiligen Ausmaß entsprechenden Lohnkosten.
Nicht zu berücksichtigen sind:
Lohnkosten, die aktiviert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind;
Lohnkosten, die den ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten gemäß § 34 zuzuordnen sind.Lohnkosten, die den ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten gemäß Paragraph 34, zuzuordnen sind.