Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Substanzfreibetrag

Paragraph 48,

  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages in einem Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 47, ist ein Substanzfreibetrag für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, ausgenommen die gemäß Paragraph 66, gesondert zu betrachtenden Investmenteinheiten, vom Mindeststeuer-Nettogewinn in diesem Steuerhoheitsgebiet abzuziehen.
  2. Absatz 2Die Geltendmachung des Substanzfreibetrages kann für jedes Geschäftsjahr und für jedes Steuerhoheitsgebiet unterlassen werden.
  3. Absatz 3Für die Ermittlung des Substanzfreibetrages gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Der Substanzfreibetrag beträgt für Geschäftsjahre, die ab dem Kalenderjahr 2033 beginnen:
      1. Litera a
        5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Absatz 5,) für berücksichtigungsfähige Beschäftigte (Absatz 4,), die Tätigkeiten für die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben und
      2. Litera b
        5 % des Buchwerts (Absatz 7,) der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit (Absatz 6,).
    2. Ziffer 2
      Für Geschäftsjahre, die in den Kalenderjahren 2023 bis 2032 beginnen, sind abweichend von Ziffer eins, die in der folgenden Tabelle angegebenen Prozentsätze anzusetzen:

Geschäftsjahr beginnt im Kalenderjahr

Prozentsatz für berücksichtigungsfähige Lohnkosten für berücksichtigungsfähige Beschäftigte

Prozentsatz für berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte

2023

10,0 %

8,0 %

2024

9,8 %

7,8 %

2025

9,6 %

7,6 %

2026

9,4 %

7,4 %

2027

9,2 %

7,2 %

2028

9,0 %

7,0 %

2029

8,2 %

6,6 %

2030

7,4 %

6,2 %

2031

6,6 %

5,8 %

2032

5,8 %

5,4 %

  1. Absatz 4Berücksichtigungsfähige Beschäftigte sind Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der Unternehmensgruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet, in dem diese Geschäftseinheit gelegen ist, mitwirken.
  2. Absatz 5Berücksichtigungsfähige Lohnkosten sind mit der Vergütung der Beschäftigten gemäß Absatz 4, zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten gemäß Absatz 4, einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Pensionsbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag. Sind berücksichtigungsfähige Beschäftigte einer Geschäftseinheit (Absatz 4,) im betreffenden Geschäftsjahr im überwiegenden Ausmaß ihrer Arbeitszeit im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit tätig, sind die gesamten Lohnkosten berücksichtigungsfähig, andernfalls nur die dem jeweiligen Ausmaß entsprechenden Lohnkosten.
    Nicht zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Lohnkosten, die aktiviert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind;
    2. Ziffer 2
      Lohnkosten, die den ausgenommenen Gewinnen oder Verlusten gemäß Paragraph 34, zuzuordnen sind.
  3. Absatz 6Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit sind:
    1. Ziffer eins
      Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,
    2. Ziffer 2
      natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,
    3. Ziffer 3
      das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und
    4. Ziffer 4
      eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung des Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.
    Nicht zu berücksichtigen sind:
    1. Ziffer eins
      Der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, die nach Paragraph 34, ausgenommen sind;
    2. Ziffer 2
      der Buchwert von Vermögenswerten, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden; zu berücksichtigen ist jedoch der Buchwert (Absatz 7,) des materiellen Vermögenswertes eines Leasinggebers bei einem Operating Leasing, soweit dieser den Buchwert (Absatz 7,) des Nutzungsrechts des Leasingnehmers übersteigt.
  4. Absatz 7Der Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte entspricht dem Durchschnitt des zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft maßgeblichen Buchwerts. Sind berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte einer Geschäftseinheit (Absatz 6,) im betreffenden Geschäftsjahr zeitlich überwiegend im Steuerhoheitsgebiet dieser Geschäftseinheit gelegen, ist der gesamte Buchwert berücksichtigungsfähig, andernfalls nur der dem jeweiligen Ausmaß entsprechende Buchwert.
  5. Absatz 8Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materielle Vermögenswerte sind einer Betriebsstätte wie folgt zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Sie sind einer Betriebsstätte zuzuordnen, soweit sie gemäß Paragraph 35, in deren eigenem Abschluss ausgewiesen sind und sich in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Betriebsstätte befinden.
    2. Ziffer 2
      Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß Paragraph 36 und Paragraph 63, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts vollständig oder teilweise ausgenommen, werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte im selben Ausmaß von der Berechnung des Substanzfreibetrages für die Unternehmensgruppe ausgenommen.
    Die bei der Betriebsstätte berücksichtigten Werte sind beim Stammhaus nicht zu berücksichtigen.
  6. Absatz 9Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die keiner Betriebsstätte nach Absatz 8, zuzuordnen sind, sind bei transparenten Einheiten wie folgt zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Im Fall einer transparenten Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, sind diese den gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung zuzuordnen, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind wie die jeweiligen gruppenzugehörigen Gesellschafter.
    2. Ziffer 2
      Im Fall einer transparenten Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, sind sie dieser Einheit selbst zuzuordnen, soweit die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte im gleichen Steuerhoheitsgebiet gelegen sind wie die oberste Muttergesellschaft, gegebenenfalls im selben Ausmaß vermindert, in dem Gewinne gemäß Paragraph 63, oder Paragraph 64, bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen werden.
    Alle berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Ziffer eins und 2 zugeordnet werden können, sind bei der Ermittlung des Substanzfreibetrages nicht zu berücksichtigen.
  7. Absatz 10Der Substanzfreibetrag jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt vom Substanzfreibetrag aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Schlagworte

Vollzeitkraft, Krankenkassenbeitrag, Veräußerungszweck, Leasingzweck

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258680