Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages

Paragraph 47,

  1. Absatz einsLiegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Absatz 4, zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Absatz 5, jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.
  2. Absatz 2Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (Paragraph 3, Ziffer 15,) und dem Effektivsteuersatz gemäß Paragraph 46, Absatz eins,
  3. Absatz 3Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß Paragraph 48,
  4. Absatz 4Der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:

Ergänzungssteuersatz (Absatz 2,) × Übergewinn (Absatz 3,)

+ zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag

NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets

+ nicht fristgerecht entrichtete NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets

Dabei gilt Folgendes:
  1. Ziffer eins
    Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag ist der gemäß Paragraph 49, ermittelte Steuerbetrag für das Geschäftsjahr.
  2. Ziffer 2
    NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets sind Steuerbeträge für das Geschäftsjahr, die gemäß einer anerkannten NES-Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets, die keinen NES-Safe-Harbour gemäß Paragraph 53, auslöst, zu entrichten sind. NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets können den Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene bis auf maximal null reduzieren.
  3. Ziffer 3
    NES-Beträge gelten als nicht fristgerecht entrichtet, wenn sie nicht binnen der vier auf das Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurden, folgenden Geschäftsjahre in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichtet werden.
  4. Ziffer 4
    Nicht zu berücksichtigen sind NES-Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets, solange die Frage deren rechtmäßiger Erhebung direkt oder indirekt Gegenstand eines von der Unternehmensgruppe angestrebten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ist oder hinsichtlich derer die Abgabenbehörde des anderen Steuerhoheitsgebiets festgestellt hat, dass eine Erhebung der Steuer im konkreten Fall nicht zulässig ist. Dies gilt nur, wenn dies unter Anführung verfassungsrechtlicher Gründe oder aufgrund anderer über einfachem Gesetzesrang stehender Vorschriften und Rechtsprinzipien erfolgt oder, wenn Grundlage dafür eine bindende Vereinbarung der Verwaltung des Steuerhoheitsgebiets mit der Unternehmensgruppe ist, mittels derer die Steuerschuld der Unternehmensgruppe mit einem bestimmten Betrag begrenzt wurde.
  1. Absatz 5Der einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr zuzuordnende Ergänzungssteuerbetrag wird wie folgt ermittelt, sofern nicht die Zuordnung eines zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrages gemäß Paragraph 49, Absatz 3, erfolgt:

 

Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene

×

Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit

Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten

  1. Absatz 6Ergibt sich der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene aus einer Neuberechnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, für vorangegangene Geschäftsjahre, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der Ergänzungssteuerbetrag jeder Geschäftseinheit nach Maßgabe der in Absatz 5, festgelegten Formel auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheiten in den vorangegangenen Geschäftsjahren zugeordnet, für die die Neuberechnungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, vorgenommen wurden.
  2. Absatz 7Der Ergänzungssteuerbetrag jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von dem Ergänzungssteuerbetrag aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258679