(6)Absatz 6Ergibt sich der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene aus einer Neuberechnung gemäß § 49 Abs. 1 für vorangegangene Geschäftsjahre, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der Ergänzungssteuerbetrag jeder Geschäftseinheit nach Maßgabe der in Abs. 5 festgelegten Formel auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheiten in den vorangegangenen Geschäftsjahren zugeordnet, für die die Neuberechnungen gemäß § 49 Abs. 1 vorgenommen wurden.Ergibt sich der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene aus einer Neuberechnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, für vorangegangene Geschäftsjahre, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der Ergänzungssteuerbetrag jeder Geschäftseinheit nach Maßgabe der in Absatz 5, festgelegten Formel auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheiten in den vorangegangenen Geschäftsjahren zugeordnet, für die die Neuberechnungen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, vorgenommen wurden.