Absatz einsDer Effektivsteuersatz einer Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet, in dem diese einen Mindeststeuer-Nettogewinn erzielt, wird für jedes Geschäftsjahr wie folgt ermittelt:
Mindestbesteuerungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,
BG
Paragraph 46,
31.12.2023
MinBestG
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet Mindeststeuer-Nettogewinn der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet |
Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten – Mindeststeuer-Verluste aller Geschäftseinheiten |
Nettoverlust
10.01.2024
20012474
NOR40258678