Absatz einsDie erfassten Steuern (Paragraph 38,) einer Geschäftseinheit im Zusammenhang mit Betriebsstätten (Ziffer eins,), volltransparenten Einheiten (Ziffer 2,), hybriden Einheiten (Ziffer 3,), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Ziffer 4,) und einer Ausschüttung (Ziffer 5,) werden anderen Geschäftseinheiten wie folgt zugerechnet:
- Ziffer einsDer im Abschluss einer Geschäftseinheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste einer Betriebsstätte bezieht, wird dieser Betriebsstätte zugerechnet.
- Ziffer 2Der im Abschluss einer volltransparenten Einheit enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste bezieht, die gemäß Paragraph 36, Absatz 3, ihrem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugerechnet werden, wird diesem gruppenzugehörigen Gesellschafter ebenfalls zugerechnet.
- Ziffer 3Der im Abschluss eines unmittelbar oder mittelbar gruppenzugehörigen Gesellschafters gemäß einer Hinzurechnungsbesteuerung (Paragraph 2, Ziffer 17,) enthaltene Betrag der erfassten Steuern, wird einer Geschäftseinheit, deren Einkünfte bei einem gruppenzugehörigen Gesellschafter der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, entsprechend dem Anteil an den hinzugerechneten Einkünften nach Maßgabe von Absatz 2, zugerechnet.
- Ziffer 4Der im Abschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters enthaltene Betrag der erfassten Steuern, der sich auf die Mindeststeuer-Gewinne einer hybriden Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera e,) bezieht, wird dieser hybriden Einheit nach Maßgabe von Absatz 2, zugerechnet.
- Ziffer 5Einer Geschäftseinheit, die in dem Geschäftsjahr eine Ausschüttung vorgenommen hat, wird der Betrag aller erfassten Steuern zugerechnet, die in den Abschlüssen ihrer unmittelbaren gruppenzugehörigen Gesellschafter auf diese Ausschüttung entfallen.