Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern

Paragraph 42,

  1. Absatz einsZur Ermittlung des Gesamtbetrages der angepassten latenten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die in ihrem Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern um Beträge gemäß Absatz 2, bereinigt, um Beträge gemäß Absatz 3, erhöht und um Beträge gemäß Absatz 4, vermindert. Der so ermittelte Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern ist auf den Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,) umzurechnen und mit dem umgerechneten Betrag anzusetzen, wenn der für Zwecke der Berechnung der abgegrenzten latenten Steuern angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die angepassten latenten Steuern umfassen nicht die Beträge folgender ausgenommener Posten:
    1. Ziffer eins
      Latente Steuern betreffend Posten, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne oder -Verluste nach dem 3. Abschnitt ausgenommen werden;
    2. Ziffer 2
      latenter Steueraufwand in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen (Absatz 8,) und nicht beanspruchte Abgrenzungen (Absatz 9,);
    3. Ziffer 3
      Auswirkungen einer Wertberichtigung oder einer Ansatzanpassung im Abschluss in Bezug auf einen latenten Steueranspruch;
    4. Ziffer 4
      neu bewertete latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden lokalen Steuersatzes und
    5. Ziffer 5
      latente Steuern in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag.
      Ein qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit liegt vor:
      1. Litera a
        Sofern nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit vorgesehen ist, dass
        • Strichaufzählung
          aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann, und
        • Strichaufzählung
          ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende Gewinne angerechnet werden können,
      2. Litera b
        soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat, und
      3. Litera c
        soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem gebietsfremden Gewinn beruht.
      Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist, vorbehaltlich der weiteren in dieser Bestimmung geregelten Ausnahmen und Anpassungen, höchstens der niedrigere der beiden folgenden Beträge anzusetzen:
      • Strichaufzählung
        Betrag, der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten gebietsfremden Steuern,
      • Strichaufzählung
        verrechneter Verlust multipliziert dem Steuersatz, der für Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.
      Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung.
  3. Absatz 3Die abgegrenzten latenten Steuern sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen:
    1. Ziffer eins
      Während des Geschäftsjahres tatsächlich angefallene nicht zulässige Abgrenzungen (Absatz 8,) oder nicht beanspruchte Abgrenzungen (Absatz 9,) und
    2. Ziffer 2
      eine in einem früheren Geschäftsjahr nachversteuerte latente Steuerschuld (Absatz 6,), die in dem laufenden Geschäftsjahr beglichen wurde.
  4. Absatz 4Die abgegrenzten latenten Steuern werden um den Betrag vermindert, um den sich der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Absatz eins, verringert hätte, wenn ein latenter Steueranspruch für steuerliche Verlustvorträge im laufenden Geschäftsjahr im Abschluss angesetzt worden wäre, jedoch hiefür die Ansatzkriterien nicht erfüllt waren.
  5. Absatz 5Ein latenter Steueranspruch, der für ein Geschäftsjahr zu einem niedrigeren Steuersatz als dem Mindeststeuersatz verbucht wurde, kann in demselben Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz umgerechnet werden, sofern die Geschäftseinheit nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch auf einen Mindeststeuer-Verlust zurückzuführen ist (Neuberechnungswahlrecht). Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund der Inanspruchnahme des Neuberechnungswahlrechts, wird der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern entsprechend verringert.
  6. Absatz 6Eine latente Steuerschuld, die nicht binnen der fünf folgenden Geschäftsjahre aufgelöst oder beglichen wird, ist in dem Ausmaß nachzuversteuern, in dem sie im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Absatz eins, berücksichtigt worden war. Der Nachversteuerungsbetrag für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Differenzbetrag zwischen der im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Absatz eins, im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigten latenten Steuerschuld und der bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht wieder aufgelösten latenten Steuerschuld. Der für das laufende Geschäftsjahr ermittelte Nachversteuerungsbetrag ist als Senkung der erfassten Steuern im fünften vorangegangenen Geschäftsjahr zu erfassen und der Effektivsteuersatz und die Ergänzungssteuerbeträge dieses Geschäftsjahres sind gemäß Paragraph 49, neu zu berechnen.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, sind latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Posten nicht nachzuversteuern:
    1. Ziffer eins
      Abschreibungen für materielle Vermögenswerte;
    2. Ziffer 2
      Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist;
    3. Ziffer 3
      Forschungs- und Entwicklungskosten;
    4. Ziffer 4
      Stilllegungs- und Sanierungskosten;
    5. Ziffer 5
      Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die Realisationsmethode nach Paragraph 28, anzuwenden ist;
    6. Ziffer 6
      Wechselkursnettogewinne;
    7. Ziffer 7
      Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten;
    8. Ziffer 8
      Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden und
    9. Ziffer 9
      zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Ziffer eins, bis 8 angeführten Posten ergeben.
  8. Absatz 8„Nicht zulässige Abgrenzung“ bezeichnet jede Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf
    1. Ziffer eins
      eine unsichere Steuerposition oder
    2. Ziffer 2
      Ausschüttungen einer Geschäftseinheit.
  9. Absatz 9„Nicht beanspruchte Abgrenzung“ bezeichnet jede Erhöhung einer im Abschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die
    1. Ziffer eins
      voraussichtlich nicht innerhalb des in Absatz 6, genannten Zeitraums beglichen wird und
    2. Ziffer 2
      für die jährlich gemäß Paragraph 74, das Wahlrecht in Anspruch genommen wird, sie nicht in den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen.

Schlagworte

Forschungskosten, Stilllegungskosten

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258674