Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag bei fehlendem Mindeststeuer-Nettogewinn

Paragraph 41,

  1. Absatz einsLiegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor und ist der Betrag der angepassten erfassten Steuern negativ und niedriger als der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern (Absatz 3,), wird der Differenzbetrag zwischen den angepassten erfassten Steuern und den voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag für das betreffende Geschäftsjahr erfasst. Eine Erfassung als zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag unterbleibt jedoch bei Ausübung des Wahlrechts gemäß Absatz 4,
  2. Absatz 2Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag gemäß Absatz eins, wird jeder Geschäftseinheit in dem Steuerhoheitsgebiet nach Maßgabe von Paragraph 49, Absatz 3, zugeordnet.
  3. Absatz 3Der Betrag der voraussichtlichen angepassten erfassten Steuern entspricht dem Mindeststeuer-Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet (Paragraph 46,) multipliziert mit dem Mindeststeuersatz (Paragraph 2, Ziffer 15,).
  4. Absatz 4Auf Antrag wird der Differenzbetrag gemäß Absatz eins, in die folgenden Geschäftsjahre vorgetragen. Dabei gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die angepassten erfassten Steuern sind in diesem Geschäftsjahr um den vorgetragenen Differenzbetrag zu erhöhen.
    2. Ziffer 2
      Liegt in einem folgenden Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, sind die angepassten erfassten Steuern des Folgejahres um den vorgetragenen Differenzbetrag, höchstens bis auf null, zu kürzen.
    3. Ziffer 3
      Ein die angepassten erfassten Steuern übersteigender vorgetragener Differenzbetrag, ist insoweit in folgende Geschäftsjahre vorzutragen.
  5. Absatz 5Liegt für ein Geschäftsjahr in einem Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, ist jedoch der Betrag der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet negativ, ist der negative Betrag der angepassten erfassten Steuern zwingend in die folgenden Geschäftsjahre vorzutragen und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Die Absatz 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit der Differenzbetrag (Absatz 4,) oder negative Betrag (Absatz 5,) aufgrund eines steuerlichen Verlustrücktrages nach Maßgabe des Paragraph 45, Absatz 2, entsteht.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258673