Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Angepasste erfasste Steuern

Paragraph 38,

  1. Absatz einsZur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß Paragraph 37, handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:
    1. Ziffer eins
      Erhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß Paragraph 40, zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
    2. Ziffer 2
      erhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Paragraph 42, und
    3. Ziffer 3
      erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (Paragraph 37,) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.
  2. Absatz 2Bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern gemäß Absatz eins, darf kein Betrag erfasster Steuern (Paragraph 37,) mehrfach berücksichtigt werden, auch wenn dieser unter den Anwendungsbereich mehrerer Ziffern des Absatz eins, fallen würde.

Schlagworte

Zunahme

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258670