Absatz einsZur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß Paragraph 37, handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst:
- Ziffer einsErhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß Paragraph 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen gemäß Paragraph 40, zu den erfassten Steuern für das Geschäftsjahr,
- Ziffer 2erhöht oder vermindert um den Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern gemäß Paragraph 42, und
- Ziffer 3erhöht oder vermindert um jede im Eigenkapital oder im sonstigen Ergebnis berücksichtigte Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern (Paragraph 37,) im Zusammenhang mit Beträgen, die im Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust enthalten sind und nach dem Steuerrecht des Belegenheitsstaates der Geschäftseinheit steuerpflichtig sind.