Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

4. Abschnitt
Berechnung der angepassten erfassten Steuern

Erfasste Steuern

Paragraph 37,

  1. Absatz einsErfasste Steuern sind:
    1. Ziffer eins
      Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23,) hält, ausgewiesen sind,
    2. Ziffer 2
      Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (Paragraph 2, Ziffer 43,) erhoben werden,
    3. Ziffer 3
      Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
    4. Ziffer 4
      Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.
  2. Absatz 2Zu den erfassten Steuern zählen nicht:
    1. Ziffer eins
      Steuern, die aufgrund einer
      1. Litera a
        anerkannten PES,
      2. Litera b
        anerkannten SES oder
      3. Litera c
        anerkannten NES
      erhoben werden,
    2. Ziffer 2
      nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (Paragraph 2, Ziffer 37,) und
    3. Ziffer 3
      Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, entrichtet.

Schlagworte

Einkommensbestandteil

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258669