Absatz einsErfasste Steuern sind:
- Ziffer einsSteuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (Paragraph 2, Ziffer 23,) hält, ausgewiesen sind,
- Ziffer 2Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (Paragraph 2, Ziffer 43,) erhoben werden,
- Ziffer 3Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
- Ziffer 4Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.