Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Zurechnung der Gewinne oder Verluste einer transparenten Einheit

Paragraph 36,

  1. Absatz einsDer Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer transparenten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera a,) ist um den Betrag zu vermindern, der ihren Gesellschaftern zuzurechnen ist, die nicht Einheiten der Unternehmensgruppe sind und die ihre Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera c,) mittelbar halten. Dies gilt nicht für eine transparente Einheit, die
    1. Ziffer eins
      selbst oberste Muttergesellschaft ist oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (Paragraph 2, Ziffer 12, Litera c,) mittelbar von einer transparenten obersten Muttergesellschaft im Sinne der Ziffer eins, gehalten wird.
  2. Absatz 2Übt eine transparente Einheit ihre Tätigkeiten über eine Betriebsstätte (Paragraph 2, Ziffer 13,) aus, ist der nach Anwendung von Absatz eins, verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag insoweit gemäß Paragraph 35, dieser Betriebsstätte zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.
  3. Absatz 3Handelt es sich bei der transparenten Einheit um eine volltransparente Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, ist der nach Anwendung der Absatz eins und 2 verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit ihren gruppenzugehörigen Gesellschaftern entsprechend der Höhe ihrer jeweiligen Eigenkapitalbeteiligung an ihr zuzurechnen und bei der transparenten Einheit um den entsprechenden Betrag zu vermindern.
  4. Absatz 4Handelt es sich bei der transparenten Einheit um
    1. Ziffer eins
      eine volltransparente Einheit, die oberste Muttergesellschaft ist, oder
    2. Ziffer 2
      eine umgekehrt hybride Einheit,
    wird der nach Anwendung von Absatz 2, verbleibende Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der transparenten Einheit selbst zugerechnet.
  5. Absatz 5Die Absatz 2 bis 4 sind in Bezug auf jede Eigenkapitalbeteiligung an der transparenten Einheit gesondert anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40258668