Absatz einsGewinne oder Verluste aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 2,) und aus anerkannten Nebentätigkeiten aus dem internationalen Seeverkehr (Absatz 3,) sind vom Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einer Geschäftseinheit auszunehmen. Dies gilt nur, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass die strategische oder wirtschaftliche Geschäftsleitung aller betroffenen Seeschiffe tatsächlich von dem Steuerhoheitsgebiet aus erfolgt, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist.